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Die Elternvertretung an unserer Schule
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Rechtliches: Schulelternrat (§ 90, § 94 NSchG)
Der Schulelternrat wird nicht gewählt, sondern aus den Vorsitzenden der Klassenelternschaften gebildet. Nach § 90 NSchG ‑ Regelung durch besondere Ordnung ‑ kann der Schulelternrat u.a. beschließen, dass dem Schulelternrat zusätzlich zu den Vorsitzenden der Klassenelternschaften oder an deren Stelle ihre Stellvertreter angehören. Diese haben dann selbstverständlich auch Rede‑, Antrags‑ und Stimmrecht. Ein entsprechender Beschluss des Schulelternrates sollte dann auch Bestandteil der Geschäftsordnung des Schulelternrates sein. Die Mitglieder des Schulelternrates, deren Kinder die Schule noch nicht verlassen haben, führen ‑ nach Ablauf ihrer Wahlperiode ‑ ihr Amt bis zu den Neuwahlen (längstens für einen Zeitraum von 3 Monaten) fort.
Aufgaben (§ 96 NSchG)
Der Schulelternrat erörtert alle die Schule und die Schülerschaft betreffenden Fragen; vor allem muss der Schulelternrat vor wichtigen Entscheidungen in der Schule ‑ z.B. bei Aufstellung von Grundsätzen für die Leistungsbewertung, bei Änderungen der Organisation in der Schule, z.B. bei der Teilung von Klassen, bei der Einführung von neuen Schulbüchern ‑ gehört werden. Der Schulelternrat kann in Versammlungen aller Erziehungsberechtigten der Schüler der Schule über seine Tätigkeit berichten.
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Quelle und mehr: www.elternrat-niedersachsen.info
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